Statuten des Vereins 
„Ziel.Sicher e.V. –  
Waffenhandhabung & Schießfertigkeit in 
Perfektion“ 


§ 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich 


1. Der Verein führt den Namen Ziel.Sicher e.V. – Waffenhandhabung & Schießfertigkeit 
in Perfektion. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in GRIES im Pinzgau und erstreckt seine Tätigkeiten auf die 
ganze Welt. 
3. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt. 

§ 2: Zweck 


Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat 
folgenden ideellen und mildtätigen Zweck: 


1. Im Mittelpunkt des Vereins stehen die sichere, effektive und effiziente Handhabung 
von in Österreich für zivile Nutzer erlaubten Hand- und Faustfeuerwaffen, Zubehör 
und Munition sowie das waidgerechte Schießen im jagdlichen und das treffsichere 
Schießen im sportlichen Bereich. 
2. Es sollen nationale und internationale Forschungsprojekte betreffend historischer und 
zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör und Munition durchgeführt werden. 
3. Die erlangten Erkenntnisse und Fertigkeiten sollen durch Bildungsaustausch und 
Erlebnisveranstaltungen im In- und Ausland vertieft werden. Hierfür bietet der Verein 
eine unabhängige Plattform, um Wissen, Erkenntnisse und Fertigkeiten in rechtlicher, 
theoretischer und praktischer Form untereinander auszutauschen. 
4. Es soll die Betreuung von Teilnehmern an Forschungsprojekten betreffend der 
sicheren, effektiven und effizienten Handhabung historischer und zeitgemäßer 
Schusswaffen, Zubehör und Munition sowie des waidgerechten und treffsicheren 
Schießens sein. 
5. Besonderes Augenmerk wird auf die sich in der Ausbildung befindenden Teilnehmer 
an Jagdkursen und Jungjäger sowie den Nachwuchs im Sportschießen gelegt. 


§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes 


Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel 
erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen: 

  1. Regionale, nationale und internationale Vernetzung, Kooperation, gemeinsame 
    Tätigkeit und Co-Kreation mit Gleichgesinnten, Fachkundigen und Interessierten.
  2. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Forschungs- und 
    Bildungsprojekten.
  3. Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung und Förderung des Vereinszweckes. 
  4. Förderung und Unterstützung aktiven Austausches betreffend der sicheren, effektiven 
    und effizienten Handhabung historischer und zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör 
    und Munition sowie des waidgerechten und treffsicheren Schießens, auch 
    länderübergreifend. 
  5. Forschungs-, Bildungs- und Förderreisen in den Zweckthemen. 
  6. Weitergabe von Erkenntnissen und Fertigkeiten betreffend der sicheren, effektiven 
    und effizienten Handhabung historischer und zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör 
    und Munition sowie des waidgerechten und treffsicheren Schießens. 
  7. Aufgreifen, Entwickeln und Vorantreiben relevanter Vorhaben in allen Bereichen mit 
    Bezug zur sicheren, effektiven und effizienten Handhabung traditioneller und 
    zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör und Munition sowie zum waidgerechten und 
    treffsicheren Schießen. 
  8. Beteiligung an Gesellschaften. 
  9. Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, 
    Publikationen, Newsletter, Postwurfsendungen. 
  10. Erstellung von Bild-, Ton- und Datenträgern, Dokumentationen, Informationsmaterial 
    etc. mit Bezug zur sicheren, effektiven und effizienten Handhabung traditioneller und 
    zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör und Munition sowie zum waidgerechten und 
    treffsicheren Schießen. 
  11. Betreiben von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit. 
  12. Abhaltung von diversen Vereinstreffen, Veranstaltungen und Trainings sowie der 
    Schaffung der geistigen, psychischen und körperlichen Voraussetzungen hierfür, 
    Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Seminaren, Tagungen und 
    Webinaren. 
  13. Abhaltung von Veranstaltungen oder Erstellung von Mitteln zur Werbung von 
    Mitgliedern. 
  14. Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Video über virtuelle 
    Plattformen. 
  15. Führen, Betreiben oder Unterstützen von Einrichtungen jeglicher Art. 
  16. Unterstützung von abgaberechtlich begünstigten Körperschaften (nach § 34 – 47 
    BAO), auch für Kostenersatz im Sinne des § 40 a Zeile 2 BAO. 
  17. Wenn der Verein es für sinnvoll erachtet, kann er sich Dritter (Erfüllungsgehilfen, 
    Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen und selbst für andere 
    als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung  
    sichergestellt ist, dass das Wirken wie das eigene Wirken des Vereins angesehen 
    werden kann. 
    Als materielle und finanzielle Mittel dienen: 
    1. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeiträge. 
    2. Erlöse aus Veranstaltungen, Märkten, Messen und Hilfsbetrieben. 
    3. Forschungs-, Bildungszuschüsse und Förderungen sowie öffentliche Zuschüsse. 
    4. Verwertungen aller Art. 
    5. Freiwillige Beiträge und Förderbeiträge. 
    6. Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge. 
    7. Erlöse aus Kooperationen, Projekten und Veranstaltungen. 
    8. Erlöse aus Bildung und Forschung. 
    9. Einnahmen aus Bankguthaben und Wertpapieren. 
    10. Kostenersatz aus der Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne 
    des § 40 a Zeile 2 BAO. 
    11. Einnahmen aus Vermögensverwaltung nach § 32 BAO. 
    12. Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Werbeeinnahmen, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen wie auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft). 
    13. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. 
    14. Erträge aus Rechtseinräumung Lizenzen, Urheber- und Nutzungsrechte für Entgelt. 
    15. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche 
    Mitglieder. 
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit 
    beteiligen, mit Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
  3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.  
  4. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht in der 
    Mitgliederversammlung.  
  5. Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Stimm- und 
    Wahlrecht.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidenten durch Beschluss verliehen werden. 

 
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen sowie für juristische 
    Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich sowie natürlichen und 
    juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich. 
  2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus.  
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern 
    entscheidet der Präsident. 
  4. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
  5. Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch. 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei 
    juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. 
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich ohne Frist an das Präsidium zu 
    erfolgen. 
  3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das 
    auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des 
    Vereins geschädigt oder gefährdet hat. 
  4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt, 
    die Mitgliedschaft zu beenden. 
  5. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt entweder per E-Mail oder schriftlich. 
    Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der 
    Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in 
    Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. 
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten 
    Gründen vom Präsidium beschlossen werden. 


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 


1. Rechte: 

1.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an das Präsidium gestatteten Veranstaltungen des 
Vereins teilzunehmen und die gestatteten Einrichtungen des Vereins zu 
beanspruchen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. 
1.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht 
stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. 
1.3 Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer 
Generalversammlung verlangen. 
1.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit 
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der 
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den 
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu 
geben. 
1.5 Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss 
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind 
die Rechnungsprüfer einzubinden. 
1.6 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Einsicht der Statuten zu verlangen.

 
2. Pflichten: 


2.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern 
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch 
erleiden könnte. 
2.2 Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu 
beachten. 
2.3 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der 
Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidenten beschlossenen Höhe verpflichtet. 


§ 8: Vereinsorgane 

  1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die 
    Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 
  2. Durch Beschluss der Generalversammlung können weitere organisatorische 
    Einrichtungen, als auch ein Beirat geschaffen werden. 


§ 9: Generalversammlung 

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das 
    Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf: 
    a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung, 
    b) den schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder 
    c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer. 
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen 
    Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei 
    Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder mittels E-Mail (an die vom Mitglied 
    dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der 
    Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die 
    Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die Rechnungsprüfer. 
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der 
    Generalversammlung beim Präsidium schriftlich per Post oder per E-Mail 
    einzureichen. 
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. 
    Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die 
    Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen 
    Bevollmächtigung ist unzulässig. 
  6. Die Generalversammlung ist ab 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder 
    beschlussfähig. 
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der 
    Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit 
    denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, 
    bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der 
    abgegebenen gültigen Stimmen. 
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung 
    der Vizepräsident. 


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag. 
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer. 
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer. 
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein. 
  5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode. 
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. 
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 


§ 11: Präsidium 


Das Präsidium besteht aus: 


Präsident. 
Vizepräsident. 

  1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt.  
  2. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.  
  3. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf 
    unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich 
    eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines 
    Präsidiums einzuberufen.  
  4. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche 
    Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators 
    beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche 
    Generalversammlung einzuberufen hat. 
  5. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede 
    Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben. 
  6. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten 
    schriftlich oder mündlich einberufen. 
  7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und 
    beide von ihnen anwesend sind. 
  8. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei 
    Stimmengleichheit der Präsident ein Dirimierungsrecht hat. 
  9. Den Vorsitz führt der Präsident. 
  10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines 
    Präsidiumsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt. 
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner 
    Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. 
    Präsidiumsmitglieds in Kraft. 
  12. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die 
    Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten 
    Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl 
    bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 
  13. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich 
    ehrenamtlich aus. 


§ 12: Aufgaben des Präsidiums 

  • Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. 
  • Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen. 
  • Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden. 
  • 4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
    4.1 Sorgen für den geregelten Ablauf des Betriebes. 
    4.2 Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens. 
    4.3 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit. 
    4.4 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. 
    4.5 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Beitrittsbetrag. 
    4.6 Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften 
    Rechnungsabschluss. 
    4.7 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen 
    Generalversammlung. 
    4.8 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. 
    4.9 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte 
    des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten 
    Personen. 
  2. Finanzielle Angelegenheiten und schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu 
    ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die 
    Stelle des Präsidenten der Vizepräsident. 
  3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines 
    Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (In-sich-Geschäfte) bedürfen der Zustimmung 
    eines anderen Präsidiumsmitglieds. 
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. 
    für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt 
    werden. 
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den 
    Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener 
    Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen 
    diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 
  6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. 


§ 14: Rechnungsprüfer 

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung 
    für fünf Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.  
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 
  3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung 
    der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der 
    Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.  
  4. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus.  
  5. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen 
    und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  
  6. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung 
    zu berichten. 


§ 15: Schiedsgericht 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist 
    das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im 
    Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern 
    zusammen.  
  3. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als 
    Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium 
    binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits 
    ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium 
    innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 
    weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des 
    Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das 
    Los.  
  4. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der 
    Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
  5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs 
    bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es 
    entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind 
    vereinsintern endgültig.

 
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur 
    mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über 
    die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und 
    Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva 
    verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten 
    Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im 
    Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das 
    Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen 
    werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für 
    gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden. 
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach 
    Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 


§ 17: Personenbezogene Bezeichnungen 


Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf 
eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten 
Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung für Frauen und Männer in gleicher Weise.