Statuten des Vereins
„Ziel.Sicher e.V. –
Waffenhandhabung & Schießfertigkeit in
Perfektion“
§ 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen Ziel.Sicher e.V. – Waffenhandhabung & Schießfertigkeit
in Perfektion.
2. Der Verein hat seinen Sitz in GRIES im Pinzgau und erstreckt seine Tätigkeiten auf die
ganze Welt.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat
folgenden ideellen und mildtätigen Zweck:
1. Im Mittelpunkt des Vereins stehen die sichere, effektive und effiziente Handhabung
von in Österreich für zivile Nutzer erlaubten Hand- und Faustfeuerwaffen, Zubehör
und Munition sowie das waidgerechte Schießen im jagdlichen und das treffsichere
Schießen im sportlichen Bereich.
2. Es sollen nationale und internationale Forschungsprojekte betreffend historischer und
zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör und Munition durchgeführt werden.
3. Die erlangten Erkenntnisse und Fertigkeiten sollen durch Bildungsaustausch und
Erlebnisveranstaltungen im In- und Ausland vertieft werden. Hierfür bietet der Verein
eine unabhängige Plattform, um Wissen, Erkenntnisse und Fertigkeiten in rechtlicher,
theoretischer und praktischer Form untereinander auszutauschen.
4. Es soll die Betreuung von Teilnehmern an Forschungsprojekten betreffend der
sicheren, effektiven und effizienten Handhabung historischer und zeitgemäßer
Schusswaffen, Zubehör und Munition sowie des waidgerechten und treffsicheren
Schießens sein.
5. Besonderes Augenmerk wird auf die sich in der Ausbildung befindenden Teilnehmer
an Jagdkursen und Jungjäger sowie den Nachwuchs im Sportschießen gelegt.
§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen:
- Regionale, nationale und internationale Vernetzung, Kooperation, gemeinsame
Tätigkeit und Co-Kreation mit Gleichgesinnten, Fachkundigen und Interessierten. - Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Forschungs- und
Bildungsprojekten. - Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung und Förderung des Vereinszweckes.
- Förderung und Unterstützung aktiven Austausches betreffend der sicheren, effektiven
und effizienten Handhabung historischer und zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör
und Munition sowie des waidgerechten und treffsicheren Schießens, auch
länderübergreifend. - Forschungs-, Bildungs- und Förderreisen in den Zweckthemen.
- Weitergabe von Erkenntnissen und Fertigkeiten betreffend der sicheren, effektiven
und effizienten Handhabung historischer und zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör
und Munition sowie des waidgerechten und treffsicheren Schießens. - Aufgreifen, Entwickeln und Vorantreiben relevanter Vorhaben in allen Bereichen mit
Bezug zur sicheren, effektiven und effizienten Handhabung traditioneller und
zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör und Munition sowie zum waidgerechten und
treffsicheren Schießen. - Beteiligung an Gesellschaften.
- Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften,
Publikationen, Newsletter, Postwurfsendungen. - Erstellung von Bild-, Ton- und Datenträgern, Dokumentationen, Informationsmaterial
etc. mit Bezug zur sicheren, effektiven und effizienten Handhabung traditioneller und
zeitgemäßer Schusswaffen, Zubehör und Munition sowie zum waidgerechten und
treffsicheren Schießen. - Betreiben von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit.
- Abhaltung von diversen Vereinstreffen, Veranstaltungen und Trainings sowie der
Schaffung der geistigen, psychischen und körperlichen Voraussetzungen hierfür,
Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Seminaren, Tagungen und
Webinaren. - Abhaltung von Veranstaltungen oder Erstellung von Mitteln zur Werbung von
Mitgliedern. - Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Video über virtuelle
Plattformen. - Führen, Betreiben oder Unterstützen von Einrichtungen jeglicher Art.
- Unterstützung von abgaberechtlich begünstigten Körperschaften (nach § 34 – 47
BAO), auch für Kostenersatz im Sinne des § 40 a Zeile 2 BAO. - Wenn der Verein es für sinnvoll erachtet, kann er sich Dritter (Erfüllungsgehilfen,
Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen und selbst für andere
als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung
sichergestellt ist, dass das Wirken wie das eigene Wirken des Vereins angesehen
werden kann.
Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
1. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeiträge.
2. Erlöse aus Veranstaltungen, Märkten, Messen und Hilfsbetrieben.
3. Forschungs-, Bildungszuschüsse und Förderungen sowie öffentliche Zuschüsse.
4. Verwertungen aller Art.
5. Freiwillige Beiträge und Förderbeiträge.
6. Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge.
7. Erlöse aus Kooperationen, Projekten und Veranstaltungen.
8. Erlöse aus Bildung und Forschung.
9. Einnahmen aus Bankguthaben und Wertpapieren.
10. Kostenersatz aus der Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne
des § 40 a Zeile 2 BAO.
11. Einnahmen aus Vermögensverwaltung nach § 32 BAO.
12. Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Werbeeinnahmen, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen wie auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
13. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.
14. Erträge aus Rechtseinräumung Lizenzen, Urheber- und Nutzungsrechte für Entgelt.
15. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche
Mitglieder. - Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit
beteiligen, mit Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. - Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung. - Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Stimm- und
Wahlrecht. - Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidenten durch Beschluss verliehen werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen sowie für juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich sowie natürlichen und
juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich. - Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus.
- Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern
entscheidet der Präsident. - Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei
juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. - Der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich ohne Frist an das Präsidium zu
erfolgen. - Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das
auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des
Vereins geschädigt oder gefährdet hat. - Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt,
die Mitgliedschaft zu beenden. - Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt entweder per E-Mail oder schriftlich.
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der
Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in
Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. - Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten
Gründen vom Präsidium beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte:
1.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an das Präsidium gestatteten Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die gestatteten Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
1.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
1.3 Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
1.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu
geben.
1.5 Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.
1.6 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Einsicht der Statuten zu verlangen.
2. Pflichten:
2.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte.
2.2 Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
2.3 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidenten beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. - Durch Beschluss der Generalversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen, als auch ein Beirat geschaffen werden.
§ 9: Generalversammlung
- Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. - Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) den schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer. - Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder mittels E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die Rechnungsprüfer. - Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Präsidium schriftlich per Post oder per E-Mail
einzureichen. - Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist unzulässig. - Die Generalversammlung ist ab 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig. - Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen. - Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung
der Vizepräsident.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
- Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
Präsident.
Vizepräsident.
- Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt.
- Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Präsidiums einzuberufen. - Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat. - Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben. - Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten
schriftlich oder mündlich einberufen. - Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
beide von ihnen anwesend sind. - Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei
Stimmengleichheit der Präsident ein Dirimierungsrecht hat. - Den Vorsitz führt der Präsident.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Präsidiumsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt. - Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw.
Präsidiumsmitglieds in Kraft. - Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten
Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. - Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich
ehrenamtlich aus.
§ 12: Aufgaben des Präsidiums
- Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
- Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
- Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
- 4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
4.1 Sorgen für den geregelten Ablauf des Betriebes.
4.2 Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens.
4.3 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit.
4.4 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
4.5 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Beitrittsbetrag.
4.6 Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss.
4.7 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung.
4.8 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
4.9 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. - Finanzielle Angelegenheiten und schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die
Stelle des Präsidenten der Vizepräsident. - Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines
Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (In-sich-Geschäfte) bedürfen der Zustimmung
eines anderen Präsidiumsmitglieds. - Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt
werden. - Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen
diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. - Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung
für fünf Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. - Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. - Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus.
- Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. - Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung
zu berichten.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. - Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. - Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. - Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. - Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. - Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das
Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen
werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden. - Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Personenbezogene Bezeichnungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf
eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten
Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung für Frauen und Männer in gleicher Weise.